Satzung

Satzung Sportverein 1962 Bruchsal e.V.

Präambel: Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche
Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und
weiblichen Form entsprechend.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

  1. Der am 22. Oktober 1962 zu Bruchsal gegründete Verein trägt den Namen
    Sportverein 1962 Bruchsal e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
    Mannheim eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Er steht auf politisch und religiös neutraler Grundlage.
  5. Der Verein führt die Farben grün-weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Vereinszweck wird
    insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist
    selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
    den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des badischen
    Fußballverbandes e.V.
  2. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf
    Wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden.
  3. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und
    Wettkampfbestimmungen der Fachverbände als verbindlich an.

§ 4 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen,
welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus
allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem
    dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu
    richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen
    Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
    Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die
    Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
    Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss, der
    diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands nach
    freiem Ermessen delegieren kann. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
    Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Aufnahme des neuen Mitgliedes wird schriftlich oder per elektronischen
    Medien (E-Mail) bestätigt.
  5. Mitglieder können nach Bestimmungen der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern
    ernannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
    Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie
    die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
    Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
    Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
    benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt bei der Generalversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten
  4. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen
    Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant
    sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die
    erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des
    Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein
    dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
    a) ein Jahresbeitrag (Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt
    werden)
    b) eventuelle Abteilungsbeiträge (Einzelheiten können in einer Beitragsordnung
    und in einer Abteilungsordnung geregelt werden)
  2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder
    zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger
    Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die
    Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Generalversammlung, wobei
    eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
    von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des
    Vereins. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden
    Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
    des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt
    folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
    zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste
    gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
    Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem
    seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die
    Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
    Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in
    einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands
    anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen
    Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
    schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss, ist dem Mitglied unter Setzung einer
    angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder
    schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
    begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des
    Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-
    beschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
    rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Generalversammlung.

§ 9 Wahlausschuss

Alljährlich kann durch die Generalversammlung ein Wahlausschuss gewählt werden. Er
besteht aus drei Mitgliedern. Es sollten nach Möglichkeit solche Mitglieder sein, denen
durch längere Vereinszugehörigkeit die Belange des Vereins bekannt sind. Amtierende
Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Wahlausschuss angehören. Der Wahlausschuss hat
die Neuwahlen vorzubereiten und kann geeignete Kandidaten für die Vereinsämter
aufstellen. Seine Vorschläge werden der Generalversammlung vorgelegt. Der
Wahlausschuss wählt einen Leiter. Der Leiter hat die Entlastung des alten Vorstands und
die Neuwahlen durchzuführen. Nachdem der Vorstand gem. § 13 Abs. 1 gewählt ist,
übernimmt nach Absprache untereinander, einer der Personen den Vorsitz der
Generalversammlung und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn
sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Vorschläge der Vereinsmitglieder sind 5 Tage vor der Generalversammlung vorzulegen.
Werden keine Vorschläge eingebracht, können aus der Generalversammlung heraus
Vorschläge angenommen werden.

§ 10 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    Generalversammlung
    Vorstand
    Gesamtvorstand
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Mitglieder, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
    Bereich engagieren, können im Rahmen der zulässigen Pauschalen (§3 Nr. 26
    EStG -Übungsleiterpauschale-, §6 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale) begünstigt
    werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach
    vorstehenden Grundsätzen trifft der Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen
    Möglichkeiten. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

§ 11 Generalversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung; dies ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.

2.       In jedem Kalenderjahr ist eine Generalversammlung durchzuführen, die im zweiten

Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei

Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung

erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bruchsal. Die endgültige

Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der

Generalversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

3.       Anträge zur ordentlichen Generalversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der

Versammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder

eingereicht werden.

4.       Die Generalversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.

5.       Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorstands, der die Generalversammlung leitet. Ungültige Stimmen und

Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung

erfolgt, wenn dies von 10 % der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der

abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben

unberücksichtigt.

7.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen

ist.

8.       Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn 10 %

der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim

Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine

außerordentliche Generalversammlung einberufen. Dies muss erfolgen, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen

Generalversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 7 entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der vom Gesamtvorstand erstellten Tagesordnung zur
Generalversammlung
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsberichte
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
d) Entlastung des Gesamtvorstands
e) Wahl des Vorstands gem. § 13 Abs. 2
f) Wahl des Spielausschussvorsitzenden gem. § 14 Abs. 2
g) Wahl der Kassenprüfer/innen
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 11 Abs. 6 der Vereinssatzung.
j) Auflösung des Vereins gem. § 20 der Vereinssatzung.
k) Beschlussfassung über die Abteilung Fußball gem. § 15 Abs. 1 der Satzung

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mind. 2 max. 3 Mitgliedern.
    Der Vorstand soll bestehen aus:
    a) dem Vorsitzenden der Verwaltung (Verwaltungsvorstand)
    b) dem Vorsitzenden des sportlichen Bereichs (Sportvorstand)
    c) dem Vorsitzenden des finanziellen Bereichs (Finanzvorstand)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom Vorstand vertreten.
    Jedes Vorstandsmitglied ist stets einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch Wahl in der
    Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt
    jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die
    Wahl erfolgt einzeln.
  4. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000,00 € sowie bei
    Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträgen, Verträge mit
    Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine
    Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei
    Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte
    mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € sowie Dauerschuldverhältnisse mit
    einem Jahresgeschäftswert über 10.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich,
    wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.
  5. Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für
    alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen
    Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf,
    aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach
    § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und
    Geschäftsführung zu übertragen.
  6. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsentwurf.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann er für die restliche
    Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  10. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung des Vorstands je eine Stimme.
    Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung an den Gesamtvorstand
    weitergegeben. Sitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Der
    Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
    sind.
  11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  12. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.

§ 14 Gesamtvorstand

1.       Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

a)  den Vorstandsmitgliedern nach § 13 Abs. 1

b)  dem Spielausschussvorsitzenden Fußball

c)  dem Jugendleiter Fußball

d)  den Abteilungsleitern

e)  bis zu 4 Beisitzern

2.       Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren,

vom Tage der Wahl angerechnet, wie folgt gewählt bzw. besetzt:

        Vorstandsmitglieder nach § 13 Abs. 1 der Satzung durch die Generalversammlung

        Spielausschussvorsitzender Fußball von der Generalversammlung

        Jugendleiter Fußball von der Jugendversammlung

        die Abteilungsleiter durch die jeweilige Abteilungsversammlung

        bis zu 4 Beisitzer durch Bestellung des Vorstands nach Vorschlag eines

Mitglieds des Gesamtvorstands

3.       Die Mitglieder des Gesamtvorstand, die von der Generalversammlung sowie die

Mitglieder des Gesamtvorstands, die durch die Abteilungen gewählt werden, bleiben

bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn

dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

4.       Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

5.       Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:

        Berichterstattung und Beratung des Vorstands.

        Die Genehmigung des Haushaltsentwurfs und Beantragung eventueller

Nachträge.

        Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

        Beschluss von Investitionen und Darlehensaufnahmen von mehr als 10.000,00 €

        Der Gesamtvorstand ist berechtigt folgende Ordnungen zu erlassen, zu ändern

und aufzuheben:

o Beitragsordnung

o Finanzordnung

o Abteilungsordnungen

o Jugendordnung

o Wahlordnung

o Ehrenordnung

o Vereinsordnung

o Disziplinarordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und treten mit dem Tag der

Genehmigung in Kraft.

6.       Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands, der die Versammlung

einberufen hat. Sitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied gem. § 11 der

Satzung einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die

Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder sowie mind. 1 Mitglied des Vorstands

gem. § 11 der Satzung anwesend sind.

7.       Der Gesamtvorstand tritt regelmäßig mind. einmal im Quartal zusammen.

8.       Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.

§ 15 Abteilungen

1.       Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen mit einer

einfachen Mehrheit beschließen. Eine Auflösung der Abteilung Fußball allerdings

kann nur in einer Generalversammlung, auf Antrag des Gesamtvorstands, mit einer

¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.       Wahlen:

a)   Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Abteilungsleiter und

eventuell einen Stellvertreter. Der Vorstand bestätigt die Wahl der

Abteilungsleiter und deren eventuellen Stellvertreter zeitnah durch Beschluss.

Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die

Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter bzw.

Stellvertreter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter

erneut gewählt, bestätigt die Generalversammlung den Abteilungsleiter bzw.

Stellvertreter. Lehnt die Generalversammlung den gewählten Abteilungsleiter/

Stellvertreter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.

b)   Der Spielausschussvorsitzende Fußball wird durch die Generalversammlung

gewählt (gem. § 11 der Satzung) und ist daher vom Vorstand nicht zu

bestätigen.

c)   Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstands. Kann ein

Abteilungsleiter an einer Gesamtvorstandssitzung nicht teilnehmen, ist dies

einem Mitglied des Vorstands mitzuteilen. Der offiziell gewählte Stellvertreter

der Abteilung kann anstelle des Abteilungsleiters an der Sitzung mit vollem

Stimmrecht teilnehmen. Andere teilnehmende Mitglieder einer Abteilung, die

durch den Abteilungsleiter zur Sitzung entsandt werden, haben kein

Stimmrecht.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
    zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die
    Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen
    Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische
    Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und
    Belegen und erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung darüber einen
    Bericht. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der
    Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und
    Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Stellen die Kassenprüfer
    bei den Prüfungen fest, dass Unregelmäßigkeiten bzw. der Verdacht auf strafbare
    Handlungen vorliegen, ist auf ihr Verlangen unverzüglich eine Generalversammlung
    einzuberufen.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer
    die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Generalversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand bis
    zur nächsten Generalversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch
    berufen.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Besuchern für die bei den
Veranstaltungen eintretenden Unfällen oder Diebstahl auf dem Sportgelände und in den
Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund
im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 18 Ehrenordnung

Mitglieder und andere Personen können nach den Bestimmungen der Ehrenordnung
geehrt werden. Der Verein hat sich eine Ehrenordnung zu geben.

§ 19 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
    Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
    und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und
    verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
    unrichtig sind
    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
    Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
    unzulässig war
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
    es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zweckentfremdet zu verarbeiten
    oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
    Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
    Verein hinaus.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen
diesbezüglichen Beschluss in einer Generalversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis
hierzu schriftlich erklären. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
überschreitet, der STADT BRUCHSAL zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne
im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung
erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

§ 21 Schlussbestimmung

Die Neufassung der Satzung des Sportvereins 1962 Bruchsal e.V. tritt nach der
Genehmigung durch die Generalversammlung am 17. Mai 2019 in Kraft. Sie hebt damit
die Satzung vom 08. Mai 2015 auf. Die Neufassung ist in das Vereinsregister einzutragen.